Sag Ja!

Allgemeine Teilnahmebedingungen für Messen

1. Anmeldung / Anerkennung

1.1. Die Anmeldung als Aussteller zur Messe kann durch Einsendung der rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldung an den Veranstalter oder per Mail oder mündlich erfolgen, womit der Anmelder Sag Ja die Hochzeitsmessen GbR als seinen Vertragspartner anerkennt. Im Falle der elektronischen oder mündlichen Übermittlung ist die Anmeldung auch ohne Unterschrift gültig. Die Anmeldung ist erst mit Zusendung der Auftragsbestätigung per Mail durch die Sag Ja die Hochzeitsmessen GbR bindend. Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die ATB der Sag Ja die Hochzeitsmessen GbR und die Hausordnung des Veranstaltungsortes an.

1.2. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung (Zulassung) per Mail seitens der Sag Ja die Hochzeitsmessen GbR zustande. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.

1.3. Die Ausstellung nicht gemeldeter oder nicht zugelassener Waren ist unzulässig.

1.4. Die Sag Ja die Hochzeitsmessen GbR kann vom Ausstellungsvertrag einseitig zurücktreten, wenn der Aussteller falsche Angaben gemacht hat oder Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

1.5. Erklärungen im Rahmen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen. E-Mails gelten als schriftliche Erklärung.

1.6. Die Durchführung von Werbemaßnahmen jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und das Umwerben von Besuchern außerhalb des eigenen Standes, ist unzulässig. Werbung für Dritte, auch für Lieferanten des Ausstellers, ist nur mit Genehmigung des Veranstalters gestattet. Die Verteilung von Handzetteln auf dem Veranstaltungsgelände und den angrenzenden Parkflächen ist nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung werden die Kosten der Geländereinigung von Handzetteln in Rechnung gestellt.

1.7. Der Betrieb eigener Tonanlagen sowie die Vorführung von Maschinen, Lichtbildern und Filmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters und nur so laut sein, dass der oder die Nachbarstände sich nicht beeinträchtigt fühlen. Die Genehmigung kann im Interesse der Aufrechterhaltung des Veranstaltungsbetriebes widerrufen oder eingeschränkt werden. Der Veranstalter darf Fotos von den Ausstellern erstellen und diese auch im Rahmen von Werbemaßnahmen uneingeschränkt nutzen und veröffentlichen. Das gewerbsmäßige Fotografieren, Filmen oder Zeichnen durch den Aussteller bedarf der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters.

2. Datenschutz

2.1. Durch die mündliche oder schriftliche Zusage zur Teilnahme an der Messe erteilt der Aussteller dem Veranstalter die Zustimmung zur Veröffentlichung des Namens des Anmelders, sowie gegebenenfalls weiterer Daten und Speicherung auf einem magnetischen und/oder optischen Medium. Eine kommerzielle Weitergabe dieser Daten ist ausgeschlossen.

3. Standaufbau

3.1. Der Aussteller bucht mit der Anmeldung eine in den Ausschreibungsunterlagen definierte Ausstellungsfläche.

3.2. Aus organisatorischen Gründen können Stände von der Ausstellungsleitung auf einen anderen Platz verlegt werden. Der Aussteller muss davon zeitnah in Kenntnis gesetzt werden. Hindernisse, bedingt durch die Beschaffenheit der Halle oder des Geländes, berechtigen nicht zum Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag.

3.3. Der Aufbau muss so rechtzeitig im Rahmen der Aufbauzeiten erfolgen, dass die Aufbauarbeiten vor Messebeginn abgeschlossen sind. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld von 250,- € zzgl. MwSt. belegt. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Standmiete bleibt bestehen.

3.4. Im Interesse aller Aussteller und Besucher ist es untersagt, den Abbau (Abtransport von Messegut und Abbau von Ständen) vor Beendigung der Messe vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlungen wird dem jeweiligen Aussteller ein Bußgeld in Höhe von mindestens 250,- € zzgl. MwSt. auferlegt.

3.5. Die Standflächen werden generell ohne Rück- und Trennwände vermietet, es sei denn, die Mitvermietung ist ausdrücklich in der Buchungsbestätigung vermerkt.

3.6. Jeder Aussteller hat seine Firmierung, bestehend aus mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und dem Familiennamen (Einzelfirma) oder den vollständigen Firmennamen samt Nennung des Geschäftsführers mit vollem Vor- und Nachnamen (z.B. bei GmbH) und der kompletten Postanschrift deutlich sichtbar innerhalb seines Standes anzubringen.

3.7. Der Veranstalter empfiehlt, wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Leistungen zur Obhut, Verwahrung oder sonstigen Wahrnehmung von Interessen der Aussteller werden nicht erbracht.

3.8. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes während der Messezeiten und beim Auf- und Abbau ist der Aussteller selbst verantwortlich.

4. Technische Leistungen

4.1. Der Aussteller erhält etwa vier Wochen vor Messebeginn die technischen Informationen zugeschickt, so weit technische Leistungen erbracht werden.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Mit der Zusendung der ersten Abschlagsrechnung (bei Buchung) stellt die Sag Ja die Hochzeitsmessen GbR 25 v. H. der Standmiete in Rechnung. Die restlichen 75 v. H. werden sechs Wochen vor Messebeginn in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind innerhalb sieben Tagen zur Zahlung fällig. Bei Zulassungen von Anmeldungen, die innerhalb von sechs Wochen vor Messebeginn erfolgen, wird sofort die volle Höhe der Standmiete in Rechnung gestellt. Mit der Überweisung der anfallenden Zahlungen werden die Teilnahmerichtlinien in vollem Umfang akzeptiert.

5.1. Reklamationen sind unverzüglich nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwände können nicht anerkannt werden.

5.2. Werden Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Aussteller trotzdem Schuldner. Der Veranstalter ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die vorstehenden Zahlungsziele um mehr als drei Tage überschritten werden.

5.3. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.

5.4. Nach Erteilung der Zulassung hat der Aussteller die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Die Kosten für bereits bestellte Standausstattung sind im Falle eines Rücktritts durch den Aussteller in voller Höhe zu entrichten.

5.5. Die in Rechnung gestellte Standgebühr muss vollständig am Tage des Messeaufbaus auf dem Konto der Sag Ja die Hochzeitsmessen GbR gutgeschrieben sein. Es erfolgt ansonsten keine Zulassung zum Messeaufbau. Bei kurzfristiger Anmeldung zur Messe (weniger als vier Wochen vor der Messe) muss der Aussteller den Nachweis der Banküberweisung bei Messeaufbau führen oder bar bezahlen.

6. Gemeinschaftsstände/Mitaussteller

6.1. Der Aussteller benötigt bei Überlassung des Standes an Dritte die Zustimmung der Sag Ja die Hochzeitsmessen GbR. Mitaussteller sind in der Anmeldung anzugeben. Der Mitaussteller hat keinen Anspruch auf Nennung in der veröffentlichten Ausstellerliste. Es wird eine Mitausstellergebühr von 150,- € (zzgl. gesetzl. MwSt.) erhoben.

7. Versicherung / Haftung

7.1. Die Versicherung aller Ausstellungsgüter sowie aller sonstigen Geräte und Einrichtungen, alle Risiken des Transports vor, während und nach der Messe, insbesondere gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl usw. obliegen dem Aussteller bzw. dessen Beauftragten.

7.2. Der Aussteller bzw. dessen Beauftragter haftet für alle Schäden, die durch dessen Teilnahme gegenüber Dritten verursacht werden, inklusive der Schäden, die an Gebäuden oder deren Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände entstehen.

7.3. Der Veranstalter haftet in keinem Falle für Personen- und Sachschäden.

7.4. Der Veranstalter haftet auch dann nicht für Beschädigungen von Geräten und Einrichtungen des Ausstellers und dessen Beauftragten, wenn auch im Einzelfall der Standaufbau und/oder Standdekoration vom Veranstalter übernommen wurde. Auch beim Versagen der Leitungen und/oder Störungen in der Zufuhr von Strom oder Wasser haftet der Veranstalter nicht für die den Ausstellern entstehenden Schäden.

7.5. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Umgang mit Strom, Wasser, Abwasser oder Störungen durch die Versorgungsanlagen entstehen. Der Veranstalter haftet weder bei Undichtheit der Dach- und Seitenverkleidungen der Zelthallen noch bei auftretendem Kondenswasser für Feuchtigkeitsschäden an den Ausstellungsgütern. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden durch Dritte, höherer Gewalt, Einwirkung von anderen Ausstellern oder durch Ursachen außerhalb des Veranstaltungsgeländes. Auch haftet er nicht für Schäden, die durch eine Ausstellungsversicherung in üblichem Umfang gedeckt werden können. Der Haftungsausschluss gilt für jede Art der Schadensverursachung, mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder Unterlassens des Veranstalters.

7.6. Der Aussteller stellt dem Veranstalter darüber hinaus mit seiner Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen ausdrücklich von jeglichen eventuellen eigenen Regressansprüchen und Regressansprüchen Dritter frei.

7.7. Die Aufbau- und Bauvorschriften des Veranstalters sind exakt einzuhalten. Die Veranstalter können von einem Aussteller nicht haftbar gemacht werden, falls diesem durch diese Aufbau- und Bauvorschriften Nachteile entstehen.

7.8. Sollte die Messe infolge höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, so ist die Verantwortung des Veranstalters aufgehoben. Er ist in diesem Falle zu keiner Entschädigung gegenüber dem Aussteller verpflichtet. Die eingenommenen Gelder gelten als erworben.

7.9. Unvorhergesehene Ereignisse, die die Durchführung einer Veranstaltung erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Veranstalter, diese räumlich oder zeitlich zu verlegen oder abzusagen. Bei einer räumlichen Verlegung tritt der neue Veranstaltungsort an Stelle des alten. Schadenersatzansprüche oder Vertragsrücktritte sind hierbei ausgeschlossen. Beim Verlegen des Veranstaltungstermins kann der Aussteller Entlassung aus dem Vertrag verlangen, wenn er nachweisen kann, dass es durch die Verlegung zu einer zeitlichen Überschneidung mit einer anderen ähnlichen Veranstaltung kommt. Regressansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen.

8. Öffentliche Vorschriften

8.1. Der Aussteller verpflichtet sich, alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften und Anordnungen genauestens zu beachten.

9. Verjährung / Erfüllungsort /Gerichtsstand

9.1. Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren in vier Wochen nach Ende der Veranstaltung, soweit nicht Ansprüche aus vorsätzlichem Verhalten des Veranstalters betroffen sind. Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, unterliegen der gesetzlichen Verjährung.

9.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters.

9.3. Für die Rechtsbeziehungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

10. Sonstiges

10.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmerichtlinien und Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt.

11. Wirtschaftlicher Träger, Organisation und Veranstalter:

Sag Ja die Hochzeitsmessen Nikola Polancec und Dirk Westerheide GbR

Bahnhofstraße 30

42499 Hückeswagen